Allgemeine Geschäftsbedingungen

der WISAG Energieversorgungs GmbH & Co. KG („WISAG Energy“) für die Lieferung von Strom nach Standardlastprofilen an Sondervertragskunden (AGB Strom SLP-Standard - Stand: 06/2022)
 

 

§ 1 Für wen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“)?

Voraussetzung für die Belieferung mit Strom nach den diesen AGB zugrundeliegenden Tarifen ist, dass Sie bei WISAG Energy Strom für den eigenen Verbrauch von bis zu 100.000 Kilowattstunden im Jahr und Entnahmestelle kaufen. Abweichende Geschäftsbedingungen von Ihnen oder Dritten finden keine Anwendung.

§ 2 Wann kommt Ihr Energieliefervertrag zustande?

(1) Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass Sie verbindlich bestellen und WISAG Energy Ihnen den Vertragsschluss bestätigt oder WISAG Energy Ihnen ein verbindliches Angebot unterbreitet und Sie das Angebot annehmen.  

(2) Haben Sie im ersten Schritt verbindlich bestellt, muss WISAG Energy vor der Bestätigung des Vertragsschlusses noch ein paar Dinge klären, was WISAG Energy zügig erledigen wird, damit Sie möglichst schnell Klarheit erhalten, ob WISAG Energy Sie künftig beliefern kann. Insbesondere müssen zunächst die Bestätigung der Kündigung Ihres bisherigen Energieliefervertrags seitens Ihres Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen. Für die Klärung dieser Fragen benötigt WISAG Energy regelmäßig höchstens drei Wochen. Mehr zum Lieferbeginn erfahren Sie unter § 18 („Wann beginnt die Belieferung?“).

(3) Der Vertragsschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform.

§ 3 Wie wird der Verbrauch ermittelt? Wer hat bei Ihnen Zutritt?

(1) Die Verbrauchsermittlung für die Zwecke der Abrechnung erfolgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben. 

(2) Sie haben nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von WISAG Energy oder einem von WISAG Energy beauftragten Dritten den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an Sie oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Ablesetermin erfolgen; es wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

§ 4 Was passiert bei Berechnungsfehlern?

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so erstattet entweder WISAG Energy Ihnen die Überzahlung oder Sie zahlen WISAG Energy den sich ergebenden Fehlbetrag. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung diese nicht an, so ermittelt WISAG Energy den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und der Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

§ 5 Wann und wie erfolgt die Abrechnung?

(1) WISAG Energy rechnet den Energieverbrauch nach Wahl von WISAG Energy in Zeitabschnitten, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. WISAG Energy wird Ihnen darüber hinaus

  1. eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung,
  2. die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie
  3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform

anbieten. Sofern Sie keinen Abrechnungszeitraum bestimmen, bleibt es bei der Wahl des Zeitraums durch WISAG Energy. Im Falle einer Beendigung des Energieliefervertrags wird WISAG Energy unentgeltlich eine Abschlussrechnung erstellen. Auf Ihren Wunsch sind Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen elektronisch zu übermitteln.

(2) WISAG Energy wird Ihnen, soweit bei Ihnen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und Sie sich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung stellen.

(3) Soweit bei Ihnen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, wird Ihnen WISAG Energy eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung stellen, dabei kann dies über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien erfolgen.

(4) Die Abrechnungsinformationen erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) WISAG Energy wird Ihnen die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Energieliefervertrags zur Verfügung stellen. Erfolgt eine Stromabrechnung nach Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.

(6) Haben Sie den Vertrag über das Online-Portal abgeschlossen, so ist WISAG Energy berechtigt, Rechnungen und Abrechnungen ausschließlich über das Online-Portal zur Verfügung zu stellen („Rechnung online“). Sie werden in diesem Fall über die Bereitstellung eines neuen Dokuments per E-Mail an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse benachrichtigt. Es liegt in Ihrer Verantwortung, dass die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse richtig und aktuell ist.

§ 6 Wie errechnet sich Ihr Abschlag?

(1) WISAG Energy verlangt auf den voraussichtlichen Jahresverbrauch monatlich im Voraus Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so wird WISAG Energy dies bei der Bemessung angemessen berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Belieferung fällig.

(2) Ändern sich die Preise, so kann WISAG Energy die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen dem Prozentsatz der Preisänderung entsprechend anpassen.

§ 7 Was müssen Sie tun, wenn Sie ausziehen? Was passiert dann mit Ihrem Energieliefervertrag?

(1) Im Falle eines Auszugs sind Sie zu einer außerordentlichen Kündigung Ihres bisherigen Energieliefervertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn WISAG Energy Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Energieliefervertrags an Ihrer neuen Entnahmestelle zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zweck haben Sie in Ihrer außerordentlichen Kündigung Ihre zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung Ihrer zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.

§ 8 Was passiert, wenn Ihr Verbrauch wider Erwarten höher als 100.000 Kilowattstunden im Jahr ist?

Stellt sich heraus, dass Ihr Jahresverbrauch wider Erwarten höher als 100.000 Kilowattstunden im Jahr ist, können sowohl Sie als auch WISAG Energy in Textform verlangen, dass über eine Anpassung des Vertrags und dessen Umstellung auf einen der attraktiven WISAG Energy-Tarife mit registrierender Leistungsmessung verhandelt wird. Sollte eine Einigung über diese Anpassung nicht innerhalb eines Monats erzielt werden, kann derjenige, der die Anpassung verlangt hat, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Weitere Ansprüche von WISAG Energy, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen falscher Angaben durch Sie zum Verbrauch, bleiben vorbehalten.

§ 9 Welche besonderen Verhaltenspflichten müssen Sie beachten und was passiert bei deren Verletzung?

1) Sie haben

1. bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks – insbesondere zur Abrechnung – erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,

2. bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese unverzüglich gegenüber WISAG Energy zu berichtigen,

3. den Gebrauch von elektrischer Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu unterlassen.

(2) Sie haben WISAG Energy den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass Sie diesen nicht zu vertreten haben. Sie stellen WISAG Energy von allen Nachteilen frei, welche WISAG Energy aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen von Ihnen zu vertretender schädigender Handlungen entstehen. Weitere Ansprüche und Rechte nach diesen AGB und dem Gesetz bleiben unberührt.

§ 10 Unter welchen Voraussetzungen darf WISAG Energy eine Vertragsstrafe verlangen?

(1) Verbrauchen Sie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 23, so ist WISAG Energy berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für Sie geltenden Preis zu berechnen.

(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzen, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den Sie bei Erfüllung Ihrer Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätten. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

(3)  Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

§ 11 Darf ein anderes Unternehmen an die Stelle von WISAG Energy treten?

WISAG Energy ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Sie sind in diesem Fall berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, wobei WISAG Energy Ihnen diesen rechtzeitig mitteilen wird. Wenn Sie Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, besteht dieses Sonderkündigungsrecht jedoch nur, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Dritten (z.B. in personeller, technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht) bestehen oder die Übertragung sonst Ihre berechtigten Interessen beeinträchtigt.

§ 12 Dürfen Sie Ihren Energieliefervertrag auf Dritte übertragen?

Eine Übertragung Ihres Vertrags auf einen Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung von WISAG Energy.

§ 13 Wann darf WISAG Energy den Energieliefervertrag ändern?

(1) Der Inhalt des Vertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB beruht auf den rechtlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. Gesetze, Verordnungen, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, deren konkreter Inhalt bei Vertragsschluss noch nicht feststand, berechtigen WISAG Energy zur Änderung – mit Ausnahme von Preisänderungen – des Inhalts des Vertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt vor, 

a) wenn das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unerheblichem Maße gestört wird oder

b) wenn infolge einer im Vertrag einschließlich der Regelungen dieser AGB entstandenen Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen (z.B. wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt). 

(2) Die Änderung darf nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich bzw. zur Füllung entstandener Vertragslücken im Interesse einer zumutbaren Fortführung des Vertragsverhältnisses zweckmäßig ist.

(3) WISAG Energy wird Sie rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung des Vertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB und über Ihre Rechte zur Vertragsbeendigung unterrichten. Über die Änderung ist spätestens sechs Wochen vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. Übt WISAG Energy ein Recht zur Änderung des Vertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB aus, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass von WISAG Energy hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf.

(4) Die sonstigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(5) Die Zulässigkeit von Preisänderungen bestimmt sich ausschließlich § 21 („Wann und wie ändert WISAG Energy seine Preise und welche Rechte haben Sie?“). Die weitergehenden Rechte zur Vertragsanpassung nach § 313 BGB bleiben unberührt.

§ 14 An wen können Sie sich bei Fragen zum Thema Energieeffizienz wenden?

(1) Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihren Angeboten können Sie einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) unter www.bfee-online.de geführten Anbieterliste sowie dort ebenfalls veröffentlichten Berichten zur Information der Marktteilnehmer entnehmen.
 

(2) Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, welche weiterführende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden-Vergleichsprofile, technische Gerätespezifikationen etc. geben, können beispielsweise auf folgender Internetseite abgerufen werden: www.energieeffizienz‑online.info, www.stromeffizienz.de.

§ 15 Wo finden Sie Informationen zum Strommix?

Informationen zum Strommix von WISAG Energy sind auf der Website unter https://www.wisag-energy.de zu finden.

§ 16 Zu welchem Zweck und in welchem Umfang liefert WISAG Energy Ihnen Strom?

(1) WISAG Energy ist verpflichtet, Ihnen für die Dauer des Stromvertrags Strom im vertraglich vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Stromlieferungen werden von WISAG Energy ohne Leistungsmessung an der Entnahmestelle, welche im Auftrag benannt wurde, erbracht. Es werden ausschließlich Entnahmestellen beliefert, für die der jeweilige örtliche Netzbetreiber die Belieferung nach sog. Standardlastprofilen zulässt. Ausgeschlossen ist die Belieferung von Verbrauchsstellen mit Bargeld-, Chipkartenzähler oder sonstigen Abrechnungseinrichtungen; das Recht von WISAG Energy zur Einrichtung von Vorkassensystemen bleibt hiervon unberührt. Eine Weiterleitung des Stroms an Dritte ist Ihnen nicht gestattet. Insbesondere ist auch eine Einspeisung der von WISAG Energy gelieferten elektrischen Energie über den Einspeisezähler einer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz untersagt. Weitere Zwecke bzw. Ausschlüsse im Zusammenhang mit der Belieferung mit Strom können sich aus dem vereinbarten Vertrag ergeben.

(2) Sie sind für die Dauer des Stromvertrags verpflichtet, Ihren gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen der WISAG Energy zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen jeglicher Versorgung dienen („Notstromaggregate“). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist WISAG Energy, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von WISAG Energy gemäß § 23 beruht.

(4) Ebenso ist WISAG Energy in Fällen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung WISAG Energy nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, von der Leistungspflicht befreit.

§ 17 Wo erhalten Sie nähere Informationen zu Ihrem Tarif und den aktuellen Tarifen von WISAG Energy?

(1) Wichtige Informationen zu dem von Ihnen gewählten Tarif (z.B. zu den zu erbringenden Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste und zur Frage, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen Leistungen umfasst sind, zu den Preisen und einzelnen Preisbestandteilen, zu einer eventuell vereinbarten Preisgarantie, zu Preisänderungen und zur Mindestvertragslaufzeit) sind in Ihren Vertragsunterlagen enthalten. 

(2) Informationen über die aktuellen Tarife von WISAG Energy, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhalten Sie unter https://www.wisag-energy.de.

§ 18 Wann beginnt die Belieferung?

(1) WISAG Energy beginnt mit der Belieferung zum frühestmöglichen Termin. Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel liegt dieser regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung beim für Sie zuständigen Netzbetreiber. Sollte Ihr bisheriger Vertrag eine längere Kündigungsfrist beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferbeginns durch WISAG Energy im vorgenannten Zeitraum nicht möglich ist, erfolgt der Lieferbeginn zu dem auf die Beendigung Ihres bisherigen Vertrags folgenden Tag. WISAG Energy teilt Ihnen den Beginn der Belieferung mit.

(2) Haben Sie einen späteren Beginn der Belieferung gewünscht, erfolgt der Lieferbeginn natürlich erst zu Ihrem Wunschtermin. Ihr Wunschtermin darf jedoch höchstens drei Monate nach dem Tag der Auftragserteilung liegen.

(3) WISAG Energy führt den Lieferantenwechsel unentgeltlich und zügig durch. Dabei ist WISAG Energy darauf angewiesen, dass die von Ihnen übermittelten Daten vollständig und fehlerfrei sind.

§ 19 Was passiert, wenn sich der Lieferantenwechsel wesentlich verzögert oder unmöglich ist?

(1) Kommt der für den Wechsel zu WISAG Energy erforderliche Netznutzungsvertrag zwischen WISAG Energy und dem jeweiligen Netzbetreiber nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss zustande, können beide Parteien vom Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten. WISAG Energy hat zudem ein Rücktrittsrecht, sofern Sie länger als drei Monate unkündbar an den Vorversorger gebunden sind und Sie dies bei Angebotsabgabe nicht mitgeteilt haben oder die Belieferung durch WISAG Energy aufgrund von erheblichen Hindernissen, welche in Ihrer Sphäre liegen, nicht möglich ist. 

(2) Ein Rücktrittsrecht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn ein vereinbarter Wunschtermin erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist liegt. In diesem Fall besteht das jeweilige Rücktrittsrecht nach Absatz 1, wenn die in Absatz 1 jeweils genannten Voraussetzungen für die Belieferung auch innerhalb von 14 Tagen nach dem Wunschtermin nicht vorliegen

(3) Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte der Parteien bleiben unberührt.

§ 20 Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Der Strompreis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthält insbesondere Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms, die Umsatzsteuer sowie z.B. die folgenden Belastungen: Die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb mit konventionellen Zählern, die Messung, darüber hinaus die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer sowie die Umlagen und Aufschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz („KWK-Aufschlag“), der Stromnetzentgeltverordnung (Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV), § 17f Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes („Offshore-Netzumlage“) und der Verordnung zu abschaltbaren Lasten („Abschalt-Umlage“). Aktuelle Informationen zu den Tarifen, Preisen sowie eventuellen zusätzlichen Leistungen können Sie im Internet unter https://www.wisag-energy.de einsehen.

§ 21 Wann und wie ändert WISAG Energy seine Preise und welche Rechte haben Sie?

(1) Preisänderungen durch WISAG Energy erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Sie können dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch WISAG Energy sind insbesondere Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach § 20 maßgeblich sind. WISAG Energy ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist WISAG Energy verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 

(2) WISAG Energy nimmt mindestens alle drei Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. WISAG Energy hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf WISAG Energy Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Für Preisänderungen werden nur solche Kostenänderungen berücksichtigt, die für WISAG Energy bei Vertragsschluss nach der konkreten Art, dem Zeitpunkt ihres Entstehens und ihrem konkreten Umfang nicht vorhersehbar waren oder die unabhängig von ihrer Vorhersehbarkeit erst nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss wirksam werden. Während des Bestehens einer eingeschränkten Preisgarantie sind Preisänderungen hinsichtlich der garantierten Preisbestandteile ausgeschlossen.

(3) WISAG Energy wird Sie rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise und über Ihre Rechte zur Vertragsbeendigung unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen.

(4) Übt WISAG Energy ein Recht zur Änderung der Preise aus, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass von WISAG Energy hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Sonstige vertragliche und gesetzliche Rechte zur Vertragsbeendigung, insbesondere das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 27 Absatz 2, bleiben unberührt.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung), den Messstellenbetrieb, die Messung, das Inverkehrbringen oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden, soweit die hoheitliche Regelung eine Weitergabe an Sie nicht ausschließt und soweit nach Sinn und Zweck der hoheitlichen Regelung die Zuordnung zu dem mit Ihnen bestehenden Vertrag möglich und sachgerecht ist.

(6) Absätze 1 bis 4 gelten auch, soweit künftig Entgelte für moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anfallen.

(7) Umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, gibt WISAG Energy unverändert an Sie weiter. Insoweit bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 3; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 4.

§ 22 Welche Zahlungsbedingungen gelten?

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem von WISAG Energy angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang fällig. Zahlungen sind per SEPA-Basislastschrift oder Überweisung zu leisten. Barzahlung und Zahlung per Scheck sind ausgeschlossen.

(2) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für Sie, wird WISAG Energy dieses vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen oder binnen zwei Wochen auszahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen. Zahlungen an Sie kann WISAG Energy auf das von Ihnen angegebene Konto leisten.

(3)Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen Sie zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (a) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (b) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangen und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. Ihre Rechte nach § 315 BGB bleiben unberührt.

(4) Bei Zahlungsverzug kann WISAG Energy, wenn WISAG Energy Sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Wenn Sie wünschen, weist WISAG Energy Ihnen die Berechnungsgrundlage nach. Ihnen steht zudem der Nachweis offen, dass WISAG Energy kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche Ansprüche von WISAG Energy wegen Zahlungsverzugs, wie z.B. der Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen, sowie auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz wegen Rücklastschriften bleiben unberührt.

(5) Sie sind zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind oder sich aus dem Widerrufsrecht für Verbraucher ergeben. Ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 sind Sie jedoch 

a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn Sie mit einem Anspruch gegen eine Forderung von WISAG Energy aufrechnen wollen, welche zu Ihrem Anspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

§ 23 Unter welchen Voraussetzungen darf WISAG Energy die Versorgung unterbrechen?

(1) WISAG Energy ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen oder durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie Ihren vertraglichen Pflichten in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist WISAG Energy berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. WISAG Energy kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. WISAG hat Sie mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzugs darf WISAG Energy eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug sind mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss Ihr Zahlungsverzug mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet haben. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen WISAG Energy und Ihnen noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung von WISAG Energy resultieren. Die gesetzliche Verpflichtung von WISAG Energy, Sie vier Wochen vor der geplanten Versorgungsunterbrechung in geeigneter Weise deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung sowie über Konsequenzen der Nichtwahrnehmung der Möglichkeiten zu informieren, bleibt unberührt.

(3) Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist Ihnen acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.

(4) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 3 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten Ihnen infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 5 in Rechnung gestellt werden können.

(5) WISAG Energy wird die Versorgung unverzüglich wiederherstellen lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben. Die Kosten werden durch WISAG Energy für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Ihr Verlangen wird WISAG Energy die Berechnungsgrundlage nachweisen. Ihnen ist der Nachweis geringerer Kosten gestattet.

(6) Das Recht zur Kündigung wird durch vorstehende Absätze nicht berührt.

§ 24 Welche Ansprüche haben Sie bei Mängeln?

Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelrechte zu. Für Ersatzansprüche gelten jedoch die Einschränkungen nach den § 25 sowie § 26.

§ 25 Wann haftet WISAG Energy wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung?

Für Schäden, die Ihnen durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung entstehen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, haftet WISAG Energy nicht. WISAG Energy weist darauf hin, dass Ihnen in diesem Fall ein Haftungsanspruch gegen den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zustehen kann.  Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von WISAG Energy gemäß § 23 („Unter welchen Voraussetzungen darf WISAG Energy die Versorgung unterbrechen?“) beruht. WISAG Energy ist verpflichtet, Ihnen auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie WISAG Energy bekannt sind oder von WISAG Energy in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

§ 26 In welchem Umfang haftet WISAG Energy?

(1) Die Haftung von WISAG Energy auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. wegen Unmöglichkeit, Verzug, Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von WISAG Energy voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 26 eingeschränkt. Für Schäden, die auf Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung im Sinne von § 25 zurückzuführen sind, gilt § 25, soweit die Unterbrechung nicht auf unberechtigten Maßnahmen von WISAG Energy beruht.

(2) Die Haftung von WISAG Energy für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von WISAG Energy bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von WISAG Energy gegenüber Unternehmern auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung von WISAG Energy bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(4) Soweit die Pflichtverletzung von WISAG Energy Lieferungen und Leistungen betrifft, welche WISAG Energy Ihnen gegenüber freiwillig und unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Soweit WISAG Energy nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von WISAG Energy geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von WISAG Energy.

(7) Die Einschränkungen dieses § 26 gelten nicht für die Haftung von WISAG Energy wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 27 Welche Laufzeit hat der Energieliefervertrag und wann kann er gekündigt werden?

(1) Der Vertrag mit WISAG Energy wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 

(2) Der Vertrag kann durch die Parteien nach Aufnahme der Belieferung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch WISAG Energy liegt insbesondere vor, wenn Sie

a) missbräuchlich Strom entgegen § 9 Absatz 1 Nr. 3 unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder entgegen § 16 für nicht erlaubte Zwecke oder zur Weiterleitung beziehen oder

b) sich nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit wenigstens 100 Euro in Verzug befinden und eine Ihnen gesetzte Nachfrist von wenigstens zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

(4) Weitere gesetzliche und vertragliche Regelungen zur Beendigung des Vertrags, insbesondere wegen Auszugs (§ 7), außerordentlichen Verbrauchs (§ 8), Übertragung Ihres Vertrags auf einen Dritten (§ 11), im Fall der Änderung dieser AGB (§ 13), im Falle des Rücktritts wegen wesentlicher Verzögerungen oder Unmöglichkeit des Lieferantenwechsels (§ 19) sowie bei Preisanpassungen (§ 21), bleiben unberührt.

(5) Kündigungen durch WISAG Energy bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Kündigen Sie, wird WISAG Energy Ihnen Ihre Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.

§ 28 Wann müssen Sie mit Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen rechnen?

(1) WISAG Energy ist berechtigt, für den Energieverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird WISAG Energy Sie hierüber ausdrücklich unterrichten. Hierbei werden mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall angegeben.

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt WISAG Energy Abschlagszahlungen, so kann WISAG Energy die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Sind Sie zur Vorauszahlung nicht bereit oder nicht in der Lage, kann WISAG Energy in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

(4) Sind Sie in Verzug und kommen Sie nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich Ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Energieliefervertrag nach, so kann WISAG Energy die Sicherheit verwerten. Hierauf wird in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Ihren Lasten.

(5) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

§ 29 Wer ist Ihr Vertragspartner? Wo können Sie sich beschweren? Wo erhalten Sie weitere Informationen über Ihre Rechte?

(1) Sie erreichen WISAG Energy, WISAG Energieversorgungs GmbH & Co. KG, Registergericht Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 47062, USt-IdNr. DE284634010 unter Herriotstr. 3, 60528 Frankfurt, Telefon +49 69 505044377 oder per E-Mail an andrea.gruen@wisag.de. Sind Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist WISAG Energy verpflichtet, Ihre Beschwerde betreffend den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie innerhalb von vier Wochen ab Eingang bei WISAG Energy zu beantworten.

(2) Sollte WISAG Energy Ihrer Beschwerde einmal nicht abhelfen, können Sie als Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle beantragen. WISAG Energy ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB. Ihr Recht, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt davon unberührt. Die Schlichtungsstelle ist erreichbar unter: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030-2757240-0, Fax: 030-2757240-69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de.

(3) Außerdem können Sie sich mit Fragen zu Ihren Rechten an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030-22480500, Fax: 030-22480323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de wenden.

§ 30 Welche Besonderheiten gelten im elektronischen Geschäftsverkehr?

(1) Für den Fall der Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr (also z.B. bei der Bestellung über das Online-Portal von WISAG Energy) möchten wir Sie im Folgenden über einige ausgewählte Aspekte informieren. 

(2) Nach Eingabe Ihrer persönlichen Daten erscheint vor Abschluss des Bestellprozesses eine Übersichtsseite. Die Übersichtsseite enthält auch den Entwurf einer aufgrund Ihrer Auswahl automatisch generierten E-Mail. Auf der Übersichtsseite können Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben nochmals prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Sie können die Bestellung auch jederzeit durch Betätigung des "Zurück"- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach der Prüfung der Richtigkeit Ihrer Angaben auf der Übersichtsseite geben Sie durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellprozesses eine verbindliche Bestellung für den ausgewählten Tarif ab. Dies führt zugleich zum Versand einer aufgrund Ihrer Auswahl automatisch generierten E-Mail mit Ihrer Bestellung an WISAG Energy und in Kopie an Sie. Zusätzlich erhalten Sie nach erfolgreichem Bestelleingang eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und Ihnen alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine Bestätigung des Vertragsschlusses (§ 2) dar, wenn dies ausdrücklich durch WISAG Energy erklärt wird. Die Bestätigungsmail enthält außerdem einen Link zur Authentifizierung, welchen Sie für die weitere Bearbeitung der Bestellung betätigen müssen. In der Regel erfolgt die Bestätigung des Vertragsschlusses erst mit einer separaten E-Mail. Der Vertragsschluss bedarf auch bei einer Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr zu seiner Wirksamkeit der Textform.

(3) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung.

(4) Der Vertrag wird von WISAG Energy gespeichert, Ihnen per E-Mail zugesendet und kann Ihnen im Falle des Verlusts auf Anforderung in Abschrift übersendet werden.

(5) Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitgestellt. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese OS-Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Die OS-Plattform ist unter dem folgenden Link zu erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

§ 31 Welches Recht und welcher Gerichtsstand gelten?

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Sind Sie Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder haben Sie in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von WISAG Energy. Für Klagen von WISAG Energy gegen Sie gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Kundenservice der WISAG Energieversorgungs GmbH & Co. KG, Herriotstr. 3, 60528 Frankfurt, Telefon: +49 (69) 505044 - 377, E-Mail-Adresse: andrea.gruen@wisag.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.